Die Leuenberger Konkordie – theologische Probleme aus Sicht des Einigungswerkes

Dies ist der zweite Teil eines Beitrags unseres stellvertretenden Vorsitzenden Karl-Hermann Kandler zur Leuenberger Konkordie und ihren Problemen aus lutherischer Sicht:

 

War bereits im vorhergehenden Beitrag zur Leuenberger Konkordie im Grundsätzlichen aus lutherischer Sicht Stellung genommen worden, so soll nun noch auf einige inhaltliche Aspekte eingegangen werden.

Auch zum hl. Abendmahl wurde bereits das Nötige gesagt und wird darum hier nicht wiederholt. Es empfiehlt sich, bei der Lektüre dieses Aufsatzes die Leuenberger Konkordie zum Vergleich zur Hand zu nehmen (Ev. Gesangbuch Nr. 811).

  1. Es ist – wie auch in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode in Barmen (Nr. 810 im Gesangbuch) – von der „freien Gnade Gottes“ die Rede, so in Nr. 12. Sicher ist Gott frei, wem er seine Gnade schenkt, aber es wird nicht gesagt, dass er sich gebunden hat, diese Gnade in Wort und Sakrament zu geben. Es ist richtiger von der „gebundenen Gnade Gottes“ zu reden. Von der Beichte ist überhaupt nicht die Rede, reformierte Theologie kennt sie so nicht.
  2. In Nr. 13 (vgl. auch Nr. 21) heißt es, dass Jesus Christus in den Gnadenmitteln Wort und Sakramente „durch den Heiligen Geist gegenwärtig“ ist. Das klingt so, als ob Jesus Christus, Gottes Sohn, nicht selbst gegenwärtig sein könne. Er ist vielmehr selbst in seinem Wort und in den von ihm gestifteten Sakramenten gegenwärtig; der Heilige Geist lässt uns diese Gegenwart im Glauben erkennen. Christus ist also nicht Objekt, sondern Subjekt des göttlichen Handelns an uns. Christus ist nicht abwesend („im Himmel“), sondern unter uns gegenwärtig. Die Dreieinigkeit wirkt wohl als der eine Gott, aber wir können die Werke der trinitarischen Personen ihnen auch einzeln zuordnen. Das trinitarische Handeln Gottes wird hier gar nicht thematisiert.
  3. Im Entwurf der Konkordie war zunächst nicht gesagt worden, dass die hl. Taufe mit Wasser vollzogen wird. Das entsprach der Theologie von Karl Barth. Im endgültigen Text wurde das mit Recht geändert. Aber auch jetzt ist (Nr. 14) nicht von der Wiedergeburt die Rede (Joh. 3,5; Tit. 3, 5), immerhin aber von der „neuen Kreatur“. Von der Kindertaufe wird überhaupt nicht gesprochen.
  4. Zur Christologie (Nr. 21f.) ist zu sagen, dass es sich bei den Unterschieden zwischen reformierter und lutherischer Theologie doch nicht nur um „geschichtliche Bedingtheiten“ handelt. Zweifellos ist hier das, was reformierte Theologie sagt (Christus nach seiner Himmelfahrt „nur“ im Himmel, nicht auf Erden) gar nicht angesprochen. Lutherischer Theologie geht es darum, dass Christus ganz Gott und ganz Mensch und überall gegenwärtig ist (Joh. 1, 14; Matth. 28, 20).
  5. In den Aussagen zur Prädestination ist aufgenommen, was lutherischer Theologie immer wichtig war, nämlich Gottes bedingungslose Liebe zum sündigen Menschen. Vom Gericht Gottes am Ende der Zeit wird nicht gesprochen.
  6. Der in Nr. 27 genannten Folgerung, dass die Verwerfungen der reformatorischen Bekenntnisse nicht mehr zutreffen, können wir aus Treue zur Heiligen Schrift und zu unseren Bekenntnissen nicht zustimmen. Es heißt ja auch ausdrücklich, dass „die von den Vätern vollzogenen Verwerfungen nicht als unsachgemäß bezeichnet“ werden können. Wenn sie also sachgemäß waren, so sind sie es auch heute noch. Nicht der Zeitgeist entscheidet darüber, was sachgemäß ist.
  7. Die Aussage von Nr. 28 ist an sich richtig, doch die in der Gestaltung des Gottesdienstes empfundenen Unterschiede sind ja Folgen von Lehrunterschieden. Das wird hier völlig bagatellisiert. In Nr. 29 (u. a.) wird eine „gewonnene Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums“ behauptet. Wir können jedoch nicht von einer Übereinstimmung reden. Darum ist Kirchengemeinschaft noch nicht möglich, weil es eben keine Übereinstimmung in der Wahrheit (Nr. 36) gibt.
  8. Im Gesangbuch sind die folgenden Sätze (3-5; 30-34, 36 ff.) nicht abgedruckt. Hier geht es um weitere Probleme, die zwischen den lutherischen und reformierten Kirchen bestehen (Amt, Ordination, Zwei-Reiche-Lehre). Sie seien in weiteren Lehrgesprächen zu behandeln. Solche haben inzwischen stattgefunden. Ob diese zu einer Übereinstimmung geführt haben, wird unterschiedlich gewertet.
  9. Gegen Ende der Konkordie wird (Nr. 37-39) behauptet, die reformatorischen Bekenntnisse stünden weiterhin in Kraft. Wie können sie das aber, wenn sie sich – eben auch in ihrem Wortlaut – gegenseitig ausschließen? Es bleibt die Frage: Was ist Wahrheit? Es ist uns Lutheranern häufig der Vorwurf gemacht worden, wir hingen an einem statischen Bekenntnisbegriff. Das Gegenteil ist der Fall! Wir bekennen in den Bekenntnisschriften unserer Kirche heute unseren Glauben!

 

In diesem Jahr 2017 wird daran erinnert, dass vor zweihundert Jahren der preußische König Friedrich Wilhelm III in seinem Herrschaftsgebiet die Union zwischen lutherischen und reformierten Gemeinden/Kirchen eingeführt hat. Diese Einführung war verbunden mit Gewaltmaßnahmen (bis hin zu Gefängnisstrafen!) gegen diejenigen, die sich der Union verweigerten. In anderen deutschen Ländern – wie Baden, Hessen, Pfalz – war es nicht anders. Wir können nicht erkennen, dass auf solchen Unionen ein Segen gelegen hat. Bekenntnisbewusste Lutheraner haben sich damals von ihrer Landeskirche trennen müssen, es entstanden lutherische Freikirchen (heute vor allem in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche – SELK – vereinigt). Das Lutherische Einigungswerk ist mit ihnen eng verbunden, möchte aber ebenso das bekenntnisbewusste Luthertum in den Landeskirchen stärken. Darum halten wir die Leuenberger Konkordie nicht als für eine Kirchengemeinschaft bekenntnisverschiedener Kirchen ausreichend. Wir bejahen sicher, wenn sich diese einander durch Lehrgespräche annähern, aber es muss bei der Wahrheit des Evangeliums bleiben. Vor allem müssen wir widersprechen, wenn heute – wie öfters geschehen – gesagt wird, wer die Leuenberger Konkordie nicht anerkenne, könne nicht Pfarrer in der jeweiligen Landeskirche sein. Da wird die Konkordie über das Bekenntnis gestellt. Pfarrer werden aber auf die Bekenntnisschriften bei der Ordination verpflichtet, diese gelten also! Vor Jahren war in der sächsischen Landessynode umstritten, ob die Konkordie als verpflichtend in die Kirchenverfassung aufzunehmen sei. Das ist damals verhindert worden. Daran gilt es festzuhalten und sich gegebenenfalls darauf zu berufen.

Karl-Hermann Kandler

Die Geschichte und die Probleme der Leuenberger Konkordie (aus dem Sommerrundbrief 2017)

Dies ist der erste Teil eines Beitrags unseres stellvertretenden Vorsitzenden Karl-Hermann Kandler zur Leuenberger Konkordie und ihren Problemen aus lutherischer Sicht. Der zweite Teil findet sich hier.

Die Geschichte der Leuenberger Konkordie

1973 wurde die Leuenberger Konkordie verfasst von lutherischen, reformierten und unierten Theologen aus verschiedenen Ländern. Aus Sachsen war Oberlandeskirchenrat Dr. Tannert an ihr beteiligt. Bei keiner Gegenstimme und vier Enthaltungen (darunter der Lutheraner Jörg Baur) wurde sie angenommen.
Ihr gingen zahlreiche Lehrgespräche voraus. Antrieb war die EKD-Grundordnung, die 1948 festgestellt hatte, dass es innerhalb der Evangelischern Kirche in Deutschland unterschiedliche Auffassungen über das heilige Abendmahl gäbe. Die EKD war ein Bund bekenntnisverschiedener Kirchen ohne Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. Auch die Arnoldshainer Abendmahlsthesen von 1957 fanden bei den lutherischen Kirchen keine einhellige Zustimmung. Man bezeichnete sie als ein „Studiendokument“. Man gab sich auf reformierter und unierter Seite damit nicht zufrieden. Eine 2. Abendmahlskommission wurde eingesetzt, sie stellte ohne erneute theologische Debatte 1967 fest, dass in allen Gliedkirchen der EKD eine „offene Kommunion“ praktiziert werde, also auch Glieder einer reformierten oder unierten Kirche in der lutherischen Kirche und umgekehrt zum Abendmahl zugelassen werde, doch wurde den das Abendmahl feiernden Geistlichen die „seelsorgerliche Verantwortung“ darüber zugesprochen. Die reformierten Kirchen boten den Lutheranern Kirchengemeinschaft an, worauf die Lutheraner gemeinsame Lehrgespräche anboten. Auch der Ökumenische Rat der Kirchen und die beiden konfessionellen Weltbünde, der Lutherische und der Reformierte Weltbund, sprachen sich für sie aus. So kam es zu mehrfachen Lehrgesprächen – diesmal aber zunächst nicht zur Abendmahlsfrage. Der lutherische Neutestamentler Leonhard Goppelt begründete das so: „Die Abendmahlsfrage (wurde) nicht aufgenommen, weil die Arnoldshainer Thesen erwiesen, daß hier keine der beiden Konfessionen trennenden Unterschiede mehr vorliegen“. Das entsprach nicht den Tatsachen. Hans Graß hatte 1961 erklärt, dass die durch die Thesen „von den Lutheranern geforderten Opfer zweifellos größer (sind) als die der Reformierten“. Die neuen Gespräche wurden 1964-1967 in Bad Schauenburg geführt. Verabschiedet wurden Thesen zu den Themen Gesetz, Wort Gottes und Bekenntnis. Deren Ergebnisse waren aber offensichtlich vielen zu akademisch. Die Gespräche wurden abgebrochen und neu auf dem Leuenberg ab 1969 geführt. Ziel war erklärtermaßen die Herstellung von Kirchengemeinschaft zwischen den lutherischen, reformierten und unierten Kirchen. Es ging also nicht mehr um einzelne Themen, sondern pragmatisch um das Thema „Kirchengemeinschaft und Kirchentrennung“.

Anstoß dazu geben dazu die „Thesen zur Kirchengemeinschaft“ der deutschen Landeskirchen. Zu den Gesprächen wurden nun auch verwandte vorreformatorische Kirchen (Waldenser, Brüder-Unität) eingeladen. 1971 wurde der Entwurf einer Konkordie der Öffentlichkeit übergeben und um Stellungnahmen und gegebenenfalls Änderungswünsche gebeten. Die eingehenden Änderungswünsche führten wohl Präzisierungen im Text, aber keine grundsätzliche Korrektur. Doch eine wesentliche Korrektur wurde bei dem Abschnitt über die Taufe vorgenommen, denn im Entwurf war nicht zu lesen, dass diese mit Wasser zu vollziehen sei. Dahinter stand die Ablehnung der sakramentalen Wassertaufe bei Karl Barth. Im endgültigen Text ist festgehalten, dass sie „im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen“ wird. Behauptet wird im Text der Konkordie, dass es ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums gibt und dass es eine Übereinstimmung der bisher kontrovers gesehenen Lehren von Taufe, Abendmahl, Christologie und Prädestination (Vorherbestimmung/Erwählung) gäbe. Der elsässische Lutheraner Marc Lienhard hatte das grundlegende Referat gehalten. Ihm ging es darum festzustellen, dass es keine Hinderungsgründe mehr für eine Kirchengemeinschaft zwischen den konkordierenden, also der Konkordie zustimmenden Kirchen mehr gibt. Er meinte, es sei „eine Revision der Verwerfungen der Vergangenheit möglich wie auch notwendig“. Es wurde aber letztlich nicht gefragt, ob noch solche Hinderungsgründe bestehen, sondern von vornherein festgestellt, dass es solche nicht mehr gäbe. Immerhin hat Lienhard festgehalten: „was einmal als Verfehlung des Evangeliums erkannt ist, kann nicht durch eine neue Situation Wahrheit werden“. So heißt es auch im Konkordientext, dass man „die Entscheidungen der Väter ernst“ nimmt. Die geschichtlichen Veränderungen würden die alten Sachdifferenzen nicht aufheben, aber sie würden sie relativieren. So glaubte man, auf eine „prozessual gewagte Kirchengemeinschaft“ eingehen zu können, weil, so wurde behauptet, die gegenseitigen Verwerfungen in den Bekenntnisschriften den Partner heute nicht mehr träfen. Man wollte endlich ein Ergebnis, eine Kirchengemeinschaft haben. So kam es zu den kompromisshaften Formulierungen der Leuenberger Konkordie, die schließlich 1973 beschlossen und den an den Gesprächen beteiligten Kirchen zur Annahme übergeben wurden: „Kirchengemeinschaft im Sinne dieser Konkordie bedeutet, dass Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewähren und eine möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt erstreben.“ Es gibt zwar außer in der Abendmahlslehre, Christologie und Prädestinationslehre weitere strittige Fragen, etwa zur Lehre von den beiden Reichen oder zum geistlichen Amt. Darum verpflichtete man sich zu weiteren Lehrgesprächen über die bisher noch nicht behandelten Probleme. Sie sind auch inzwischen geführt worden. Zwar sollen die jeweiligen Bekenntnisschriften weiterhin gelten, aber sie werden durch die Konkordie – entgegen ihrem Wortlaut – als ein Superbekenntnis überlagert. Der Konkordientext spricht nicht von einer durch sie begründeten Kircheneinheit, aber von einer Kirchengemeinschaft. Das Lutherische Einigungswerk hat nach Annahme der Konkordie dagegen beim Verwaltungs- und Verfassungsgericht der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche geklagt. Dieses hat zwar die Klärung der Frage, ob sie nicht gegen das Bekenntnis verstoße, als berechtigt anerkannt, aber diese an die Kirchenleitung der VELK(DDR) zurückgegeben. Eine Klärung ist nie erfolgt.
Angenommen wurde die Konkordie zunächst von 50 europäischen Kirchen (in Deutschland von allen Landeskirchen). Eine Reihe von lutherischen Kirchen – vor allem skandinavische –  haben Vorbehalte vorgebracht und sie nicht unterzeichnet. Die Selbständige Ev.-Luth. Kirche lehnt sie ab. Heute wird in der EKD und ihren Gliedkirchen vielfach argumentiert, dass durch die Konkordie Geistliche aus einer der anderen konkordierenden, aber bekenntnisverschiedenen Kirche übernommen werden können. So wurde ein Reformierter Bischof einer lutherischen Landeskirche (Braunschweig). Die Bekenntnisunterschiede sind also in der Praxis völlig relativiert.
Was sind die uns Lutheranern besonders schwerfallenden Aussagen der Konkordie? Eine sei herausgegriffen, die Aussage über das hl. Abendmahl. In unseren Bekenntnissen heißt es, „dass der wahre Leib und das wahre Blut Christi wirklich unter der Gestalt des Brotes und des Weines im Abendmahl gegenwärtig ist und dort ausgeteilt und empfangen wird“. Das ist für reformierte Christen so nicht annehmbar. Für sie sind Brot und Wein „gewisse Wahrzeichen des Leibes und Blutes“, also Wahrzeichen, aber nicht selbst Leib und Blut Christi. In der Konkordie heißt es nun: „Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. So gibt er sich selbst vorbehaltlos allen, die Brot und Wein empfangen.“ Es ist also nicht die Rede davon, dass wir in/unter Brot und Wein wirklich Leib und Blut Christi empfangen. Es steht auch nicht da, dass diese reale Gegenwart von Leib und Blut Christi durch sein wirkendes Wort geschieht. Es ist nur von seinem verheißenden Wort die Rede. Die wirkliche Gegenwart (Realpräsenz) wird nicht gelehrt, sondern durch eine personale Gegenwart Christi durch den Heiligen Geist ersetzt („In Verkündigung, Taufe und Abendmahl ist Jesus Christus durch den Heiligen Geist gegenwärtig“). Sicher ist Christus personal im Abendmahl gegenwärtig, er ist der Herr des Mahles, aber die Gabe des Abendmahles ist nicht eindeutig beschrieben. Im Evangelischen Gesangbuch steht (Nr. 530, 6): „Ich habe Jesu Leib gegessen,/ ich hab sein Blut getrunken hier;/ nun kannst du meiner nicht vergessen,/ ich bleib in ihm und er in mir.“ Das ist unser Glaube, in dem wir leben und mit dem wir sterben wollen. Das ist eine klare Aussage, wie sie mit der Heiligen Schrift übereinstimmt. Daran wollen wir festhalten.
Es sind also keine Kleinigkeiten, die uns Lutheraner so kritisch gegenüber der Leuenberger Konkordie sein lassen. Wir erleben es jetzt andauernd, dass nur noch davon gesprochen wird, dass wir im Abendmahl Brot und Wein (oder gar Saft) empfangen. Häufig werden heute die Einsetzungsworte nicht mehr über Brot und Wein auf dem Altar gesprochen, sondern nur noch der Gemeinde zugewandt bestenfalls über einem Hostienteller und über einem Kelch. In manchen Gemeinden wird bei der Ausspendung nicht mehr gesagt: „Christi Leib, für dich gegeben, Christi Blut für dich vergossen“, sondern nur noch: „Das Brot des Lebens: für dich; der Kelch des Heils: für dich“. So ist es auch in der „Erneuerten Agende“ als Möglichkeit vorgesehen. Die Leuenberger Konkordie hat also Konsequenzen, die wir in unseren Gottesdiensten erleben.
Karl-Hermann Kandler, stellv. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses